Pickerl für Leichtkraftfahrzeuge
Die aktuellen Regeln in Österreich
Leichtkraftfahrzeuge der Klassen L6e und L7e müssen in Österreich regelmäßig zur Pickerl-Überprüfung. Welche Fristen gelten? Welche Fahrzeuge sind betroffen? Was wird kontrolliert? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen.
Was ist die Pickerl-Überprüfung?
Die Pickerl-Überprüfung, offiziell §57a-Begutachtung genannt, ist eine regelmäßige technische Überprüfung. Sie stellt sicher, dass zugelassene Fahrzeuge verkehrs- und betriebssicher sind und Umweltvorschriften einhalten.
Das Fahrzeug wird ohne Demontage wichtiger Bauteile geprüft. Kontrolliert werden unter anderem Lenkung, Fahrgestell, Räder, Bremsen, Beleuchtung und Motor. Das Pickerl bestätigt, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet.
Für Leichtkraftfahrzeuge gilt derzeit die sogenannte 3-2-1-Regel:
- drei Jahre nach der ersten Zulassung;
- zwei Jahre nach der ersten Pickerl-Überprüfung;
- ein Jahr nach der zweiten und jeder weiteren Überprüfung.
Der Termin richtet sich nach dem Monat der Erstzulassung. Die Überprüfung kann grundsätzlich einen Monat vor und bis zu vier Monate nach dem vorgesehenen Begutachtungsmonat erfolgen.
Folgende Bereiche werden bei Leichtkraftfahrzeugen unter anderem geprüft:
- Kennzeichen;
- Fahrgestellnummer;
- allgemeiner Zustand des Fahrzeugs;
- Bremsanlage, Bremsscheiben, Bremsbeläge und Leitungen;
- Lenkung und mögliche Abnutzung;
- Windschutzscheibe und Rückspiegel;
- Scheibenwischer;
- Scheinwerfer und Beleuchtung;
- Kontrollleuchten, Batterie und elektrische Anlage;
- Achsen, Lager, Räder, Reifen und Federung;
- Fahrgestell und Karosserie;
- Motor und Abgasanlage.
Das Ergebnis der Pickerl-Überprüfung
Bei der Begutachtung werden zahlreiche Prüfpositionen kontrolliert und mögliche Mängel festgestellt. Das Ergebnis wird in verschiedene Kategorien eingeteilt:
- ohne Mangel: Das Fahrzeug erfüllt die Anforderungen und erhält das Pickerl;
- leichter Mangel: Das Pickerl kann ausgegeben werden, der Mangel muss jedoch behoben werden;
- schwerer Mangel: Es wird kein Pickerl ausgestellt. Der Mangel muss repariert und das Fahrzeug erneut überprüft werden;
- Gefahr im Verzug: Das Fahrzeug darf nicht weiterverwendet werden. Der Mangel muss unverzüglich behoben werden.
Bei einem schweren Mangel darf das Fahrzeug grundsätzlich noch höchstens zwei Monate verwendet werden. Diese Frist gilt jedoch nicht über die bisherige Gültigkeit des Pickerls hinaus.
Besteht Gefahr im Verzug, ist eine weitere Nutzung des Fahrzeugs untersagt. Die zuständige Behörde kann die Zulassung vorübergehend aussetzen und die Kennzeichentafeln einziehen.
Beispiele für mögliche Mängel sind:
- leichter Mangel: eine geringe Abnutzung an einem Bauteil;
- schwerer Mangel: ein fehlender oder nicht funktionsfähiger Rückspiegel;
- Gefahr im Verzug: ein erheblicher Kraftstoffaustritt oder ein unmittelbar sicherheitsgefährdender Defekt.
Die Pickerl-Plakette
Nach einer positiven Überprüfung wird die weiße Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht. Sie zeigt den Monat und das Jahr der nächsten fälligen Pickerl-Überprüfung an.
Das Pickerl muss gut sichtbar und lesbar sein. Bei einer Verkehrskontrolle können ein abgelaufenes, beschädigtes oder fehlendes Pickerl sowie eine nicht rechtzeitig durchgeführte Überprüfung zu hohen Geldstrafen führen.
Für Fahrten ins Ausland sollte die Pickerl-Überprüfung immer vor Ablauf des auf der Plakette angegebenen Monats durchgeführt werden. Die österreichische Toleranzfrist wird in anderen Ländern nicht immer anerkannt.
Warum braucht ein Leichtkraftfahrzeug ein Pickerl?
Die regelmäßige Pickerl-Überprüfung dient dazu, die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen zu gewährleisten. Gleichzeitig wird kontrolliert, ob das Fahrzeug keine übermäßigen Emissionen, schädlichen Abgase oder unzulässigen Lärm verursacht.
In Österreich ist diese Überprüfung im §57a des Kraftfahrgesetzes geregelt. Sie betrifft grundsätzlich auch Fahrzeuge der Klasse L, darunter leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L6e und L7e.
Keine neue Pflicht seit 2024
Anders als in Frankreich wurde das Pickerl für Leichtkraftfahrzeuge in Österreich nicht erst 2024 eingeführt. Die wiederkehrende Begutachtung ist bereits seit vielen Jahren Teil des österreichischen Kraftfahrrechts.
Die europäische Richtlinie 2014/45/EU legt gemeinsame Mindestanforderungen für regelmäßige technische Fahrzeugprüfungen fest. Seit 2022 müssen insbesondere Fahrzeuge der Klasse L7e mit Verbrennungsmotor und mehr als 125 cm³ nach national festgelegten Fristen überprüft werden. Österreich geht mit dem §57a KFG darüber hinaus und bezieht grundsätzlich alle Fahrzeuge der Klasse L in die Pickerl-Regelung ein.
Seit dem 1. März 2020 gilt für Fahrzeuge der Klasse L die gleiche 3-2-1-Regel wie für Pkw: Die erste Begutachtung erfolgt drei Jahre nach der Erstzulassung, die zweite zwei Jahre später und anschließend jedes Jahr.
Welche Leichtkraftfahrzeuge benötigen ein Pickerl?
Die regelmäßige Pickerl-Überprüfung betrifft grundsätzlich alle Fahrzeuge der Klasse L. Dazu gehören insbesondere:
- leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e, also zweisitzige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, die ab 15 Jahren mit dem Führerschein AM gefahren werden dürfen;
- schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L7e, für die in Österreich grundsätzlich der Führerschein B erforderlich ist;
- motorisierte Dreiräder sowie Mopeds, Motorräder, Quads und weitere Fahrzeuge der Klasse L.
Die Führerscheinklasse B1 wird in Österreich nicht ausgestellt und ist daher für L7e-Fahrzeuge nicht anwendbar.
Wann muss ein Leichtkraftfahrzeug zum Pickerl?
Für Leichtkraftfahrzeuge gilt derzeit die sogenannte 3-2-1-Regel:
- Die erste Pickerl-Überprüfung ist drei Jahre nach der Erstzulassung erforderlich;
- die zweite Überprüfung erfolgt zwei Jahre später;
- anschließend muss das Fahrzeug jedes Jahr überprüft werden.
Der auf dem Pickerl angegebene Monat richtet sich nach dem Monat der Erstzulassung. Die Überprüfung kann grundsätzlich einen Monat vor und bis zu vier Monate nach diesem Monat durchgeführt werden.
Bei Fahrten ins Ausland sollte das Pickerl jedoch spätestens im angegebenen Monat erneuert werden, da die österreichische Toleranzfrist nicht in jedem Land anerkannt wird.
Was ändert sich ab 19. Mai 2027?
Ab dem 19. Mai 2027 wird die bisherige 3-2-1-Regel durch die neue 4-2-2-2-1-Regel ersetzt. Die erste Pickerl-Überprüfung erfolgt dann vier Jahre nach der Erstzulassung. Danach folgen drei Überprüfungen im Abstand von jeweils zwei Jahren, anschließend wird das Fahrzeug jährlich überprüft.
